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Die Bezirksverbände |
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| 1. | Der Bundesverband ist in Bezirksverbände gegliedert. |
| 2. | Über die Einrichtung und Benennung sowie die Schließung von Bezirksverbänden entscheidet die Hauptversammlung oder der Bundesausschuss in beschlussfähiger Zusammensetzung. |
2. |
Der Vorstand |
| 2.1 | Dem Vorstand obliegt die Leitung des Bezirksverbandes nach den Bestimmungen der Satzung und den sich für den Verband ergebenden Notwendigkeiten. Hierunter fällt vor allem die zweckgerechte Verwendung der finanziellen Mittel und die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie die der Organe des Bundesverbandes. |
| 2.2 | Mittel des Bezirksverbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
| 2.3 | Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei Vertretern. |
| 2.4 | Der Vorstand wird für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wählbar sind nur Mitglieder. Als gewählt gilt, wer die meisten der von den anwesenden Stimmberechtigten abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Er führt nach Ablauf seiner Amtsperiode die Geschäfte fort und vertritt den Bezirksverband bis zur Neuwahl des Vorstandes. Beim Ausscheiden von zwei Mitgliedern des Vorstandes ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zwecke der Ersatzwahl einzuberufen. |
| 2.5 | Der Vorsitzende oder einzelne Mitglieder des Vorstandes können von einer 3/4 Mehrheit der Mitgliederversammlung abberufen und müssen durch sofortige Neuwahl ersetzt werden. |
1. |
Die Hauptversammlung |
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| 1.1 | Die Hauptversammlung tritt in der Regel alle drei Jahre zusammen, außerdem, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder oder der Bundesausschuss oder der Bundesvorstand jeweils in beschlussfähiger Zusammensetzung die Einberufung schriftlich mit Zweck und Begründung verlangen. | ||||||||||
| 1.2 | Die Einberufung der Hauptversammlung geschieht durch den Vorsitzenden oder einen seiner Stellvertreter mindestens sechs Wochen vorher unter gleichzeitiger Angabe der vorläufigen Tagesordnung. Eine Veröffentlichung in einer vom Verband herausgegebenen Zeitschrift ist dem gleichzusetzen. | ||||||||||
| 1.3 | Die von den Bezirksverbänden entsandten Delegierten und der Bundesvorstand bilden die Hauptversammlung und sind dort stimmberechtigt. Bei der Entlastung des Bundesvorstandes sind nur die anwesenden Delegierten stimmberechtigt. | ||||||||||
| 1.4 |
Jeder Bezirksverband bestellt seinen Vorsitzenden oder einen seiner Stellvertreter und mindestens ein ordentliches Mitglied als Delegierte. Die Gesamtzahl der Delegierten ergibt sich aus dem Folgenden:
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| 1.5 | Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Bundesverbandes; sie entscheidet endgültig über die Angelegenheiten des Bundesverbandes. | ||||||||||
| 1.6 |
Die Hauptversammlung berät und beschließt über:
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| 1.7 | Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn die Anzahl der erschienenen Delegierten die Anzahl der erschienenen Mitglieder des Bundesvorstandes um eins übersteigt. | ||||||||||
| 1.8 |
Die Hauptversammlung wird von einem von ihr gewählten Präsidium nach den in der Geschäftsordnung festgelegten Richtlinien geleitet. Sie beschließt im allgemeinen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ist über mehrere Anträge zur selben Sache zu entscheiden, gilt der Antrag als angenommen, für den die meisten Stimmen abgegeben wurden. Ein Stimmberechtigter kann nur eine Stimme abgeben; Stimmübertragungen sind nicht gestattet. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. |
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| 1.9 | Bei Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich. | ||||||||||
| 1.10 |
Über die Hauptversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die folgende Punkte enthalten soll:
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| 1.11 | Die Niederschrift wird von dem als Schriftführer bestimmten Vorstandsmitglied unterzeichnet und vom Präsidium und dem Vorsitzenden gegengezeichnet. |
2. |
Der Bundesausschuss |
| 2.1 | Der Bundesausschuss tritt in der Regel einmal im Jahr zusammen, außerdem, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des Bundesausschusses oder der Bundesvorstand in beschlussfähiger Zusammensetzung die Einberufung mit Angabe von Zweck und Begründung verlangen. |
| 2.2 | Die Einberufung des Bundesausschusses geschieht durch den Vorsitzenden des Bundesverbandes oder einen seiner Stellvertreter mindestens vier Wochen vorher schriftlich unter gleichzeitiger Angabe der vorläufigen Tagesordnung. |
| 2.3 | Der Bundesausschuss wird gebildet aus den Vorsitzenden oder einem Stellvertreter der Bezirksverbände und dem Bundesvorstand. Er ist beschlussfähig, wenn die Anzahl der erschienenen Bezirksvorsitzenden die Anzahl der erschienenen Mitglieder des Bundesvorstandes um eins übersteigt. |
| 2.4 | Zu den Aufgaben des Bundesausschusses gehören die Vorbereitung der Hauptversammlung sowie die Beratung des Bundesvorstandes über alle Angelegenheiten des Bundesverbandes und die Beratung und Beschlussfassung der Geschäftsordnung. Der Bundesausschuss beschließt zwischen den Hauptversammlungen über die Höhe der Mitgliedsbeiträge mit 2/3 Mehrheit. |
| 2.5 | Mitglieder des Bundesvorstandes, die durch Abberufung, Rücktritt oder aus anderen Gründen aus dem Bundesvorstand ausscheiden oder ausgeschieden sind, können vom Bundesausschuss in beschlussfähiger Zusammensetzung nachgewählt werden. Als gewählt gilt dabei, wer die meisten der von den Anwesenden abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. |
3. |
Der Bundesvorstand |
| 3.1 | Der Bundesvorstand besteht aus dem Vorsitzenden und sechs Stellvertretern. |
| 3.2 | Der Vorsitzende und die Stellvertreter werden von der Hauptversammlung gewählt. Wählbar sind nur Mitglieder des Bundesverbandes. Als gewählt gilt dabei, wer die meisten der von den Anwesenden abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. |
| 3.3 | Der Vorsitzende und seine Stellvertreter sollen aus verschiedenen Bezirksverbänden kommen und die verschiedenen Berufsgruppen repräsentieren. |
| 3.4 | Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden vertreten den Verband gerichtlich und außergerichtlich nach § 26 BGB, wobei jeweils zwei der Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigt sind. |
| 3.5 | Der Bundesvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder an der Abstimmung teilnehmen. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Bundesverbandes nach den Bestimmungen der Satzung und den sich für den Verband ergebenden Notwendigkeiten. Hierunter fällt vor allem die zweckgerechte Verwendung der finanziellen Mittel und die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Bundesausschusses. |
| 3.6 | Die Abberufung des Vorsitzenden oder seiner Stellvertreter ist durch einen mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefassten Beschluss des Bundesausschusses oder einer zu diesem Zweck einberufenen Hauptversammlung möglich. Die genannten Organe müssen dabei in beschlussfähiger Zusammensetzung abstimmen. |
4. |
Die Hauptgeschäftsführung |
| 4.1 | Für die Geschäftsführung werden vom Bundesvorstand der Hauptgeschäftsführer und sein Stellvertreter vorgeschlagen, die von der Hauptversammlung zu bestätigen sind. |
| 4.2 | Zur Entlastung der Geschäfts- und Kassenführung kann vom Bundesvorstand mit einer geeigneten Person ein Anstellungsvertrag abgeschlossen werden. Nach Genehmigung durch die Hauptversammlung kann auch ein Anstellungsvertrag mit der als Hauptgeschäftsführer tätigen Person abgeschlossen werden. |
| 4.3 | Der Hauptgeschäftsführer und sein Stellvertreter sind zu allen Sitzungen der Organe des Bundesverbandes als Berater einzuladen. |
5. |
Der Beirat |
| 5.1 | Der Bundesvorstand beruft einen Beirat aus fachlich geeigneten Personen, welche die Ziele des Verbandes in besonderem Maße unterstützen. |
| 5.2 | Die Beiratsmitglieder können zu allen Hauptversammlungen und zu allen Sitzungen des Bundesausschusses eingeladen werden. |
| 5.3 | Die Abberufung von Beiratsmitgliedern ist durch einen mit 2/3 Mehrheit gefassten Beschluss des Bundesvorstandes möglich. |
6. |
Die Rechnungsprüfer |
| 6.1 | Die Hauptversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand oder der Geschäftsführung angehören und ehrenamtlich tätig sind. |
| 6.2 | Die Rechnungsprüfer prüfen die jeweiligen Jahresabschlüsse des Bundesverbandes. Sie sind auch berechtigt, die Kassen- und Buchführung der Bezirksverbände zu prüfen. |
| 6.3 | Die Rechnungsprüfer berichten der Hauptversammlung sowie auf Verlangen auch dem Bundesausschuss über die Ergebnisse ihrer Tätigkeit. |
