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Bauvorlageberechtigung für Staatlich geprüfte Techniker/-innen in Sachsen-Anhalt

Ab dem 01. Februar 2021 wird in Sachsen-Anhalt eine eingeschränkte Bauvorlageberechtigung eingeführt. Dies beschloss der Landtag am 14. Oktober 2020 in Magdeburg.

Die eingeschränkte Bauvorlageberechtigung gilt für die

Gebäudeklasse 1:

a) freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m²Grundfläche und

b) freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude,

und

Gebäudeklasse 2:

Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² Grundfläche.

Und so lautet die entsprechende Neuregelung des § 64 Bauvorlagenberechtigung der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA) konkret:

Nach § 64 Abs. 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

 „(2a) Bauvorlageberechtigt für die Gebäudeklassen 1 und 2 ist auch, wer

1. einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Architektur, Hochbau

oder des Bauingenieurwesens nachweist,

2. Meister oder Meisterin des Maurer-, Betonbauer- oder des Zimmerer-Handwerks ist oder diesen nach § 7 Abs. 3, 7 oder 9 der Handwerksordnung gleichgestellt ist,

3. staatlich geprüfter Techniker oder staatlich geprüfte Technikerin der Fachrichtung Bautechnik mit dem Schwerpunkt Hochbau ist,

4. in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat einen Ausbildungsnachweis erworben hat, der aufgrund einer schulrechtlichen Rechtsvorschrift als gleichwertig mit dem Abschluss zum staatlich geprüften Techniker oder zur staatlich geprüften Technikerin der Fachrichtung Bautechnik mit dem Schwerpunkt Hochbau anerkannt ist, oder

5. in einem der in Nummer4 genannten Staaten zur Erbringung von Entwurfsleistungen nach den Nummern 1 bis 3 rechtmäßig niedergelassen ist und diese Leistungen nur vorübergehend und gelegentlich in Sachsen-Anhalt erbringt die Absätze 4 bis 6 gelten entsprechend.

Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 angefügt:

„Die Bauvorlageberechtigten nach Satz 1 sind verpflichtet, sich eigenverantwortlich im Bereich des öffentlichen Baurechts fortzubilden. Sie haben sich ausreichend gegen Haftpflichtansprüche zu versichern, die aus ihrer eigen-verantwortlichen Tätigkeit herrühren können. Es ist eine Nachhaftung des Versicherers für mindestens fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages zu vereinbaren. Die Mindestversicherungssumme beträgt für jeden Versicherungsfall 1,5 Millionen Euro für Personenschäden und 300 000 Euro für Sach- und Vermögensschäden. Als Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss der dreifache Betrag der Mindestversicherungssumme veranschlagt sein.“

Damit ist Sachsen-Anhalt das erste „neue“ Bundesland, welches in der Landesbauordnung der Qualifikation der Staatlich geprüften Technikerinnen und Techniker zumindest teilweise Rechnung trägt.

Sicher ein gutes Vorbild für Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Thüringen.

Wir bleiben dran!!!