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NRW führt die „Kleine Bauvorlageberechtigung“ ein

Zum 01.01.2024 traten diverse Gesetzesveränderungen an der Landesbauordnung in Nordrhein-Westfalen in Kraft.

Darunter befand sich auch die „kleine Bauvorlagenberechtigung“, auch für staatlich geprüfte Techniker.

Es dauerte aber noch bis zum 01.05.2024, die finalisierte Rechtsverordnung auf Basis des § 87 Absatz 2a BauO NRW 2018 zu verabschieden, um auch die gesetzlichen Rahmenbedingungen zu schaffen, sodass sich staatlich geprüfte Techniker im Hochbau im Verzeichnis der Ingenieurkammer Bau NRW eintragen lassen können.

Eigentlich sollten nach Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz im November vergangenen Jahres alle Bundesländer eine vereinheitlichte „kleine Bauvorlageberechtigung“ einführen. NRW ging leider einen Sonderweg, gespickt mit vielen bürokratischen Hürden.

Bevor staatlich geprüfte Techniker im Hochbau sich ins Verzeichnis der Ingenieurkammer Bau NRW eintragen lassen können, müssen sie sich seit 5 Jahre bei einer zuständigen Handwerkskammer in der Handwerksrolle eingetragen haben lassen. In diesen 5 Jahren müssen Nachweise über die Mitwirkung an der Planung oder maßgebliche Ausführung von Baumaßnahmen an der nicht verfahrensfreien Errichtung oder Änderung von Gebäuden erbracht werden. Zudem muss eine Haftpflichtversicherung vorgelegt und es muss eine von der Ingenieurkammer Bau anerkannte Weiterbildung von 80 Stunden im Vorfeld absolviert werden.

Zu guter Letzt verlangt die Ingenieurkammer Bau NRW eine jährliche Teilnahme von mindestens 16 Unterrichtsstunden an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen. Wer diese Fortbildungsmaßnahmen nicht oder nicht vollständig absolviert, kann einen Antrag bei der Ingenieurkammer Bau stellen und die Maßnahmen bis zum 30.06. des Folgejahres nachholen. Ansonsten droht die Löschung aus dem Verzeichnis.

Diese hohen Bürokratiehürden und die daraus entstehende lange Wartezeit bis zum Erhalt der eingeschränkten Bauvorlageberechtigung für staatlich geprüfte Techniker bilden leider nicht die Vereinheitlichung ab, die sich die Ministerpräsidenten auf die Fahne geschrieben hatten. Gerade in Bezug auf den Fachkräftemangel und der derzeit schlechten konjunkturellen Lage im Bausektor hätte sich der BVT mehr Weitsicht von der Landesregierung in Düsseldorf gewünscht.

Man hätte nur in die Nachbarbundesländer wie z.B. Niedersachsen oder Hessen schauen müssen, in denen seit Jahren staatlich geprüfte Techniker erfolgreich kleine Bauvorlagen erstellen, ohne großen bürokratischen Aufwand im Vorfeld.

In Rheinland-Pfalz wird auch gerade die Landesbauordnung angepasst. Nach guten und zielführenden Gesprächen mit dem zuständigen Ministerium wurde die „kleine Bauvorlageberechtigung“, basierend auf den vom BVT eingereichten Stellungnahmen, in die Novelle mit aufgenommen. Aller Voraussicht nach werden die Gesetzesänderungen an der Landesbauordnung noch dieses Jahr verabschiedet. Der BVT konnte starke Fürsprecher in Mainz gewinnen und ist guter Dinge, dass noch dieses Jahr staatlich geprüfte Techniker in Rheinland-Pfalz eingeschränkt bauvorlageberechtigt werden.

Zu diesen Erfolgsmeldungen gesellt sich leider auch ein kleiner Wermutstropfen. In Thüringen wurde im Juni die Landesbauordnung auch abgeändert. Leider war weder das Ministerium für Infrastruktur noch die Politiker im Landtag in Erfurt gewillt eine „kleine Bauvorlageberechtigung“ einzuführen.

Dennoch bleibt zu erwähnen, dass langsam die weißen Flecken auf der Deutschlandkarte verschwinden und sich die jahrelange harte Überzeugungsarbeit des BVT bezahlt macht. Dass staatlich geprüfte Techniker deutschlandweit eingeschränkt bauvorlageberechtigt sind, bleibt weiterhin das Ziel des BVT.

Um dies zu erreichen, reist der BVT auf Einladung des Ministeriums für Inneres, Bau und Digitalisierung im Juli nach Schwerin. Das Ministerium möchte noch vor Ende der Legislaturperiode 2026 umfassende Änderungen an der Landesbauordnung vornehmen. Die Einführung der „kleinen Bauvorlageberechtigung“ in Mecklenburg-Vorpommern sollte hier natürlich nicht fehlen.