Informationen 2019

Informationen zu den Beitragsänderungen ab dem 1. Januar 2019

Aufgrund gesetzlicher Änderungen steigen ab dem 1. Januar 2019 die Mindest- und Höchstbeträge in der Kranken- und Pflegeversicherung. Die gute Nachricht ist, dass sich ab diesem Jahr die Arbeitgeber und Rentenversicherungsträger am Zusatzbeitrag beteiligen werden.

Der Zusatzbeitrag wird nun paritätisch finanziert, so dass Arbeitnehmer, Rentner und versicherungspflichtige Künstler / Publizisten einen Zuschuss in Höhe des halben Zusatzbeitrages erhalten. Dies ist eine Ersparnis von bis zu 20 Euro.

Des Weiteren werden nun Selbstständige mit geringem Einkommen entlastet, da die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für Selbständige einheitlich auf den 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße abgesenkt wird und zwar auf 1.038,33 Euro. Dadurch reduziert sich auch die Beitragsbelastung für Versicherte. So dass die bisherige Sonderregelung für Beitragsermäßigte und Existenzgründer mit einer Leistungsförderung gestrichen wurde, da auch diese Gruppe nun von der niedrigeren Mindestbeitragsbemessungsgrundlage profitiert.

Ferner bleiben Ehepartner und Kinder weiterhin beitragsfrei familienversichert, so lange das regelmäßige Gesamteinkommen 445 Euro (bei geringfügigen Beschäftigungen 450 Euro) nicht überschreitet und die sonstigen, geltenden Voraussetzungen erfüllt werden. Wie zum Beispiel die Altersgrenze der Kinder.

Auf einem Blick

Krankenversicherung (KV):
Allgemeiner Beitragssatz: 14,6%
Ermäßigter Beitragssatz: 14,0%
Zusatzbeitragssatz: aktuell bei der TK 0,9 % (Änderung noch offen)

Pflegeversicherung (PV):
Beitragssatz: 3,05 % (voraussichtlich)
Zuschlag für kinderlose Mitglieder: 0,25% * (*Den Zuschlag zahlen Mitglieder, die 23 Jahre oder älter sind und keine Kinder haben. Mitglieder, die vor dem 01. Januar 1940 geboren sind, zahlen generell keinen Zuschlag.)

Rentenversicherung (RV):
Beitragssatz: 18,7%

Arbeitslosenversicherung (ALV):
Beitragssatz: 2,5 % (voraussichtlich)

Beitragsbemessungsgrenzen
KV und PV:
bundeseinheitlich   4.537,50 Euro

RV und ALV:
West: 6.700 Euro
Ost: 6.150 Euro

Versicherungspflichtgrenze:
bundeseinheitlich  5.062,50 Euro

Für privat versicherte Personen, die bereits am 31. Dezember 2002 versicherungsfrei waren, gilt eine niedrigere Versicherungspflichtgrenze von 4.537,50 Euro.