Sozialpolitik

Die neuen Beitragsbemessungsgrenzen 2022

Informationen zu den Beitragsänderungen ab dem 1. Januar 2022

Aufgrund gesetzlicher Änderungen ändert sich die Beitragsbemessungsgrenze für die Renten -und Arbeitslosenversicherung.

In der allgemeinen Rentenversicherung (West) liegt die neue Beitragsbemessungsgrenze bei 7.050 Euro pro Monat. Für Ost steigt sie auf 6.750 Euro pro Monat. Mit der Beitragsbemessungsgrenze wird das Maximum markiert, bis zu dem die Beiträge in den Sozialversicherungen erhoben werden können. Beitragsfrei ist der über diesen Grenzbetrag hinausgehende Teil des Einkommens. Der kassenindividuelle Zusatzbeitrag beträgt durchschnittlich 1,3 %.

Ferner können Ehepartner und Kinder weiterhin beitragsfrei familienversichert bleiben. Die Einkommensgrenze für die Familienversicherung liegt bei 470 Euro im Monat (Stand 2021 und 2022). Allerdings zählen als Gesamteinkommen die Einkünfte im Sinne des Steuerrechts (§ 16 SGB IV). Die sonstigen, geltenden Voraussetzungen müssen erfüllt werden. Wie zum Beispiel die Altersgrenze der Kinder.

Auf einem Blick

Krankenversicherung (KV):
Allgemeiner Beitragssatz: 14,6%
Ermäßigter Beitragssatz: 14,0%
Zusatzbeitragssatz: aktuell bei der TK 1,2 %

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag beträgt 1,3%

Pflegeversicherung (PV):
Beitragssatz: 3,05 %
Zuschlag für kinderlose Mitglieder: 0,35% * (*Den Zuschlag zahlen Mitglieder, die 23 Jahre oder älter sind und keine Kinder haben. Mitglieder, die vor dem 01. Januar 1940 geboren sind, zahlen generell keinen Zuschlag.)

Rentenversicherung (RV):

Beitragssatz: 18,6 %

Arbeitslosenversicherung (ALV):
Beitragssatz: 2,4 %

Beitragsbemessungsgrenzen
KV und PV:
bundeseinheitlich   4.837,50 Euro

RV und ALV:
West: 7.050 Euro
Ost: 6.750 Euro

Versicherungspflichtgrenze:
bundeseinheitlich 5.362,50 Euro

Für privat versicherte Personen, die bereits am 31. Dezember 2002 versicherungsfrei waren, gilt eine niedrigere Versicherungspflichtgrenze von 4.837,50 Euro.