Durch das beschlossene Moratorium des Landtages Nordrhein-Westfalens und das damit auf den 01. Januar 2019 aufgeschobene In-Kraft-Treten der Landesbauordnung 2016 bietet sich nun die Gelegenheit, die noch fehlende Verankerung der Staatlich geprüften Techniker/-innen der Fachrichtung Bautechnik als bauvorlagenberechtigter Personenkreis zu etablieren. Daher fordert der BVT die Änderung des §§ 66 „Bauvorlagenberechtigung“ der BauModG NRW durch Aufnahme der Nummer 5 in den Absatz 2 wie folgt:
„5. Den Abschluss als staatlich geprüfter Technikerin oder Techniker der Fachrichtung Bautechnik erworben hat für die Errichtung oder Änderung von
1. Wohngebäuden mit bis zu je drei Wohnungen, auch in der Form von Doppelhäusern, es sei denn, es handelt sich um Hausgruppen, wenn die dritte Wohnung in der ersten Ebene des Dachgeschosses liegt,
2. Eingeschossige gewerblich genutzte Gebäude bis zu 250 m² Grundfläche und bis zu 12 m für Stützweite,
3. Landwirtschaftliche Betriebsgebäude bis zu zwei Vollgeschossen,
4. Garagen bis zu 100 m² Nutzfläche,
5. Behelfsbauten und Nebengebäude,
6. Gewächshäuser,
7. einfach Änderungen von sonstigen Gebäuden.“
Der BVT begründet seine Forderung so:
1. Die Ausbildung zum/zur Staatlich geprüften Technikerin/Techniker der Fachrichtung Bautechnik basiert auf einer abgeschlossenen Berufsausbildung im Baugewerbe, einer mindestens einjährigen Berufspraxis in diesem Beruf und einem viersemestrigen Studium an einer Fachschule für Technik. Zum Studieninhalt gehört auch die Erstellung von Planvorlagen und Tragwerksplanung.
2. Staatlich geprüfte Technikerinnen/Techniker der Fachrichtung Bautechnik sind in ihrer Mehrheit in Planungs- und Bauleitungsbüros tätig und daher mit allen Aufgaben, wie sie auch von Ingenieuren und Architekten wahrgenommen werden, vertraut. Ein Teil der Technikerinnen/Techniker sind selbst erfolgreiche Inhaber derartiger Büros.
3. Die von uns vorgeschlagenen Ergänzungen entsprechenden Regelungen wie sie z.B. in Bayern seit Jahren gängiges Recht sind. Dort und in sieben weiteren Bundesländern haben sich diese Regelungen in der Praxis bewährt.
4. Die Nichteinbeziehung der Berufsgruppe der Technikerinnen/Techniker in das Planungsvorlagerecht als Entwurfsverfasser verwehrt den Staatlich geprüften Technikerinnen/Techniker, einen wesentlichen Teil ihres Studiums eigenverantwortlich anwenden zu können.
Dankenswerterweise ist die Nordrhein-Westfalen-Koalition angetreten, das Bauordnungsrecht zu vereinfachen. Durch die Senkung von Baukosten und vor allem durch eine Vereinfachung des Genehmigungsverfahrens soll der Bedarf an Wohnraum gefördert werden. Dies lässt die Hoffnung zu, dass nun ein Klima in NRW entsteht, dass Staatlich geprüfte Techniker/-innen der Fachrichtung Bautechnik als bauvorlagenberechtigter Personenkreis in die Landesbauordnung einziehen könnten!
