Novelle der LBOs in Rheinland-Pfalz und im Saarland

Die Landesregierungen von Rheinland-Pfalz und dem Saarland haben den BVT gebeten, sowohl zu dem Entwurf des dritten Landesgesetzes zur Änderung der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz, als auch den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung des Saarländischen Nachbarrechtsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften, Stellung zu beziehen.

Da die Verankerung der Staatlich geprüften Technikerin/Techniker Fachrichtung Bautechnik als bauvorlageberechtigter Personenkreis weder in den Bauordnungen von Rheinland-Pfalz noch vom Saarland zu finden ist, forderte der BVT die Landesregierungen auf, ihre jeweiligen Landesbauordnungen entsprechend zu ergänzen.

Der BVT fordert die Bauvorlagenberechtigung für:

  1. Wohngebäuden mit zwei Geschossen bis 150 qm Grundfläche ohne Anrechnung der Keller und Dachgeschosse
  2. Eingeschossigen gewerblichen Gebäuden bis zu 250 qm Grundfläche und bis zu 5 m Wandhöhe, gemessen von der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt von Außenwand und Dachhaut
  3. Landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden bis zu zwei Geschossen ohne Anrechnung der Keller und Dachgeschosse bis 250 qm Grundfläche

Der BVT begründet seine Forderung so:

  1. Die Ausbildung zur/zum Staatlich geprüften Technikerin/Techniker der Fachrichtung Bautechnik basiert auf einer abgeschlossenen Berufsausbildung im Baugewerbe, einer mindestens einjährigen Berufspraxis in diesem Beruf und einem viersemestrigen Studium an einer Fachschule für Technik. Zum Studieninhalt gehört auch die Erstellung von Planvorlagen und Tragwerksplanung.
  2. Staatlich geprüfte Technikerinnen/Techniker der Fachrichtung Bautechnik sind in ihrer Mehrheit in Planungs- und Bauleitungsbüros tätig und daher mit allen Aufgaben, wie sie auch von Ingenieuren und Architekten wahrgenommen werden, vertraut. Ein Teil der Technikerinnen/Techniker sind selbst erfolgreiche Inhaber derartiger Büros.
  3. Die von uns vorgeschlagenen Ergänzungen entsprechen den Regelungen wie sie z.B. in den Bundesländern Hessen und Bayern seit Jahren gängiges Recht sind. Dort haben sich diese Regelungen in der Praxis bewährt.
  4. Die Nichteinbeziehung der Berufsgruppe der Technikerinnen/Techniker in das Planungsvorlagerecht als Entwurfsverfasser würde es den Staatlich geprüften Technikerinnen/Techniker verwehren, einen wesentlichen Teil des Studiums eigenverantwortlich anwenden zu können.

Ist es nicht interessant, dass in dieser unserer Republik in acht Bundesländern die/der Staatlich geprüfte Bautechnikerin/Bautechniker bauvorlagenberechtig ist und in den restlichen acht nicht!

Diese „ unterschiedlichen“ Behandlungsmethoden der Staatlich geprüften Technikerin/Techniker der Fachrichtung Bautechnik ist für uns nur mit der „guten“ Lobbyarbeit der Architekten- und Ingenieurkammer zu begründen.