Der BVT

Satzung

§  1

Name, Sitz und Zweck

1.Der Verein führt den Namen "Bundesverband höherer Berufe der Technik, Wirtschaft und Gestaltung", im Folgenden kurz Bundesverband oder BVT genannt.
2.Der Verein hat seinen Sitz in Karlsruhe, wo er im Vereinsregister eingetragen ist.
3.Der Bundesverband bezweckt die Förderung von Aufstiegsfortbildungen, die auf einer beruflichen Erstausbildung sowie auf zusätzlicher beruflicher Praxis und Erfahrung in den Bereichen Technik, Wirtschaft und Gestaltung aufbauen sowie die Förderung der Weiterbildung der entsprechenden im Beruf stehenden Personen und die Aufklärung der Öffentlichkeit über die Aufstiegsfortbildungen und die dazu gehörenden Berufe wie z.B. Staatlich geprüfter Techniker / Technikerin, Betriebswirt / Betriebswirtin, Gestalter / Gestalterin und andere.
4.Diesem Zweck dienen:
4.1allgemeine Vorträge und Diskussionen,
4.2fachliche Vorträge und Diskussionen,
4.3ein von dem Bundesverband eingerichteter Beratungsdienst,
4.4Herausgabe und Veranlassung von Veröffentlichungen jeder Art, die mit der Zielsetzung des Bundesverbandes im Einklang stehen.
5.Dem Zweck dient ferner die Zusammenarbeit mit anderen Verbänden, Vereinen, Organisationen und Institutionen, die ähnliche Zielsetzungen verfolgen oder die Aufstiegsfortbildungen betreiben, unterstützen oder fördern.
6.Der Bundesverband ist weder politisch, konfessionell noch wirtschaftlich gebunden. Er ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

§ 2

Mitgliedschaft

1.Ordentliche Mitglieder des Bundesverbandes können werden:
1.1Absolventen von Einrichtungen an denen entsprechende Aufstiegsfortbildungen stattfinden wie z.B. zu Staatlich geprüften Technikern / Technikerinnen, Betriebswirten / Betriebswirtinnen, Gestalter / Gestalterinnen, Wirtschaftstechniker / Technikerinnen und Andere.
1.2Studierende an öffentlichen oder staatlich anerkannten Einrichtungen an denen entsprechend § 2 (1.1) Aufstiegsfortbildungen stattfinden.
2.Mit eingetragenen Vereinen, die dem Bundesverband korporativ beitreten wollen, wird eine schriftliche Vereinbarung über die Zusammenarbeit getroffen. Falls die Satzung des angeschlossenen Vereins es zulässt, sind dessen Mitglieder auch Mitglieder im Bundesverband.
3.1Personen - auch juristische Personen - welche die Aufnahmebedingungen des § 2 (1) nicht erfüllen, aber bereit sind, dem Bundesverband regelmäßige Zuwendungen in Höhe von mindestens einem Jahresbeitrag zu machen, können als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.
3.2Die fördernden Mitglieder können an allen Veranstaltungen des Bundesverbandes und der Bezirksverbände teilnehmen, können beratende und verwaltende Funktionen ausüben, haben aber kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und der Hauptversammlung.
4.Besonders um den Verband verdienten Persönlichkeiten kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
5.1Die Aufnahme muss schriftlich bei der Hauptgeschäftsstelle beantragt werden.
5.2Über den Antrag entscheidet der Hauptgeschäftsführer oder sein Stellvertreter.
5.3Soll der Antrag abgelehnt werden, entscheidet der Bundesvorstand in beschlussfähiger Zusammensetzung.
6.Ein Mitglied kann durch Beschluss des Bundesvorstandes in beschlussfähiger Zusammensetzung mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn es gegen die aus der Satzung folgenden Verpflichtungen verstößt.
7.Gegen die verweigerte Aufnahme oder den Ausschluss ist binnen eines Monats nach Erhalt der Mitteilung die Anrufung des Bundesausschusses zulässig. Die Einlegung des Rechtsmittels hat keine aufschiebende Wirkung. Der Bundesausschuss in beschlussfähiger Zusammensetzung entscheidet endgültig.
8.Der Eintritt in den Bundesverband verpflichtet das Mitglied zur Anerkennung der Satzung.
9.Die Mindestdauer der Mitgliedschaft beträgt ein Kalenderjahr. (1.1. - 31.12.)
10.Der Austritt ist nur zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres möglich und muss spätestens drei Monate vorher in eingeschriebenem Brief der Hauptgeschäftsführung gegenüber erklärt werden.
11.Die Mitgliedschaft von Studierenden erlischt zum Ende des Jahres in dem der Nachweis erfolgt, dass die Aufstiegsfortbildung vor Ablegung der Abschlussprüfung abgebrochen wurde.
12.Ordentliche Mitglieder dürfen unmittelbar hinter ihrem Namen, nicht aber in Firmenbezeichnungen, den Zusatz BVT führen.

§ 3

Gliederung - Organe

1.Der Bundesverband ist in Bezirksverbände gegliedert.
2.Über die Einrichtung und Benennung sowie die Schließung von Bezirksverbänden entscheidet die Hauptversammlung oder der Bundesausschuss in beschlussfähiger Zusammensetzung.
3.Die Organe der Bezirksverbände sind:
3.1die Mitgliederversammlung
3.2

der Vorstand

4.Die Organe des Bundesverbandes sind:
4.1die Hauptversammlung
4.2der Bundesausschuss
4.3der Bundesvorstand
4.4die Hauptgeschäftsführung
4.5der Beirat
4.6die Rechnungsprüfer

§ 4

Organe der Bezirksverbände

1

Die Mitgliederversammlung

1.1Von den Bezirksverbänden gehen die wesentlichen Impulse der Verbandsarbeit und der Meinungsbildung aus. Arbeitsgruppen aus aktiven Mitgliedern sollen Vorschläge im Sinne der Zielsetzung des Verbandes erörtern und antragsreif bearbeiten.
1.2Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Bezirksverbandes oder von einem seiner Stellvertreter als jährlich einmal abzuhaltende Hauptversammlung des Bezirksverbandes oder aus sonstigen Gründen einberufen. Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder eines Bezirksverbandes muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Ein Mitglied des Bundesvorstandes ist ebenfalls berechtigt, die Mitgliederversammlung eines Bezirksverbandes einzuberufen.
1.3Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mindestens zwei Wochen vorher durch schriftliche Einladung mit Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung.
1.4Die Mitgliederversammlung des Bezirksverbandes berät und beschließt über:
   a)die Verbandsarbeit in dem Bezirksverband,
   b)Anträge an die Hauptversammlung gemäß § 4 1.1
   c)den Geschäfts- und Kassenbericht des Bezirksvorstandes,
   d)die Entlastung des Bezirksvorstandes,
   e)die Wahl der Mitglieder des Bezirksvorstandes
1.5Bei der Abstimmung der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme; die Vertretung Abwesender ist nicht möglich. Soweit es der Satzung nicht widerspricht, erfolgt die Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ist über mehrere Anträge zur selben Sache zu entscheiden, gilt der Antrag als angenommen, für den die meisten Stimmen abgegeben wurden.
1.6Über die Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Vorsitzenden des Bezirksverbandes oder einem seiner Stellvertreter zu unterzeichnen. Gegenzeichnung erfolgt durch ein Mitglied, das als Schriftführer bestimmt war.

2.

Der Vorstand

2.1Dem Vorstand obliegt die Leitung des Bezirksverbandes nach den Bestimmungen der Satzung und den sich für den Verband ergebenden Notwendigkeiten. Hierunter fällt vor allem die zweckgerechte Verwendung der finanziellen Mittel und die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie die der Organe des Bundesverbandes.
2.2Mittel des Bezirksverbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2.3Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei Vertretern.
2.4Der Vorstand wird für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wählbar sind nur Mitglieder. Als gewählt gilt, wer die meisten der von den anwesenden Stimmberechtigten abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Er führt nach Ablauf seiner Amtsperiode die Geschäfte fort und vertritt den Bezirksverband bis zur Neuwahl des Vorstandes. Beim Ausscheiden von zwei Mitgliedern des Vorstandes ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zwecke der Ersatzwahl einzuberufen.
2.5Der Vorsitzende oder einzelne Mitglieder des Vorstandes können von einer 3/4 Mehrheit der Mitgliederversammlung abberufen und müssen durch sofortige Neuwahl ersetzt werden.

§ 5

Die Organe des Bundesverbandes

1.

Die Hauptversammlung

1.1

Die Hauptversammlung tritt in der Regel alle drei Jahre zusammen, außerdem, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder oder der Bundesausschuss oder der Bundesvorstand jeweils in beschlussfähiger Zusammensetzung die Einberufung schriftlich mit Zweck und Begründung verlangen.
1.2  Die Einberufung der Hauptversammlung geschieht durch den Vorsitzenden oder einen seiner Stellvertreter mindestens sechs Wochen vorher unter gleichzeitiger Angabe der vorläufigen Tagesordnung. Eine Veröffentlichung in einer vom Verband herausgegebenen Zeitschrift ist dem gleichzusetzen.
1.3Die von den Bezirksverbänden entsandten Delegierten und der Bundesvorstand bilden die Hauptversammlung und sind dort stimmberechtigt. Bei der Entlastung des Bundesvorstandes sind nur die anwesenden Delegierten stimmberechtigt.
1.4Jeder Bezirksverband bestellt seinen Vorsitzenden oder einen seiner Stellvertreter und mindestens ein ordentliches Mitglied als Delegierte. Die Gesamtzahl der Delegierten ergibt sich aus dem Folgenden:
  

Zahl der Mitglieder des  

Bezirksverbandes 

Anzahl der Delegierten 
bis 300
von 301 bis 500 3 
von 501 bis 10004
von 1001 bis 2000
1.5Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Bundesverbandes; sie entscheidet endgültig über die Angelegenheiten des Bundesverbandes.
1.6

Die Hauptversammlung berät und beschließt über:

   a)die Richtlinien der Verbandsarbeit,
   b)den Geschäfts- und Kassenbericht des Bundesvorstandes,
   c)den Bericht der Rechnungsprüfer,
   d)die Entlastung des Bundesvorstandes,
   e)die Wahl der Rechnungsprüfer,
    f)die Wahl der Vorstandsmitglieder,
   g)die Finanzplanung,
   h)die Mitgliedsbeiträge,
   i)Satzungsänderungen,
   j)die Auflösung des Bundesverbandes,
   k)

Anträge, die bis zu drei Monaten vor dem Termin der Hauptversammlung schriftlich beim Bundesvorstand eingegangen sind, siehe vor allem § 4 1.1

1.7

Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn die Anzahl der erschienenen Delegierten die Anzahl der erschienenen Mitglieder des Bundesvorstandes um eins übersteigt. 

1.8Die Hauptversammlung wird von einem von ihr gewählten Präsidium nach den in der Geschäftsordnung festgelegten Richtlinien geleitet. Sie beschließt im allgemeinen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ist über mehrere Anträge zur selben Sache zu entscheiden, gilt der Antrag als angenommen, für den die meisten Stimmen abgegeben wurden.

Ein Stimmberechtigter kann nur eine Stimme abgeben; Stimmübertragungen sind nicht gestattet. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

1.9Bei Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich.
1.10Über die Hauptversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die folgende Punkte enthalten soll:
   a)Ort und Tag der Hauptversammlung,
   b)Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung,
   c)Zahl der erschienenen Stimmberechtigten,
   d)gefasste Beschlüsse und durchgeführte Wahlen,
   e)Ergebnisse der Abstimmungen, bei Wahlen mit Angabe des Stimmenverhältnisses.
1.11Die Niederschrift wird von dem als Schriftführer bestimmten Vorstandsmitglied unterzeichnet und vom Präsidium und dem Vorsitzenden gegengezeichnet.

2.

Der Bundesausschuss

2.1Der Bundesausschuss tritt in der Regel einmal im Jahr zusammen, außerdem, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des Bundesausschusses oder der Bundesvorstand in beschlussfähiger Zusammensetzung die Einberufung mit Angabe von Zweck und Begründung verlangen.
2.2Die Einberufung des Bundesausschusses geschieht durch den Vorsitzenden des Bundesverbandes oder einen seiner Stellvertreter mindestens vier Wochen vorher schriftlich unter gleichzeitiger Angabe der vorläufigen Tagesordnung.
2.3Der Bundesausschuss wird gebildet aus den Vorsitzenden oder einem Stellvertreter der Bezirksverbände und dem Bundesvorstand. Er ist beschlussfähig, wenn die Anzahl der erschienenen Bezirksvorsitzenden die Anzahl der erschienenen Mitglieder des Bundesvorstandes um eins übersteigt.
2.4Zu den Aufgaben des Bundesausschusses gehören die Vorbereitung der Hauptversammlung sowie die Beratung des Bundesvorstandes über alle Angelegenheiten des Bundesverbandes und die Beratung und Beschlussfassung der Geschäftsordnung. Der Bundesausschuss beschließt zwischen den Hauptversammlungen über die Höhe der Mitgliedsbeiträge mit 2/3 Mehrheit.
2.5Mitglieder des Bundesvorstandes, die durch Abberufung, Rücktritt oder aus anderen Gründen aus dem Bundesvorstand ausscheiden oder ausgeschieden sind, können vom Bundesausschuss in beschlussfähiger Zusammensetzung nachgewählt werden. Als gewählt gilt dabei, wer die meisten der von den Anwesenden abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.

3.

Der Bundesvorstand

3.1Der Bundesvorstand besteht aus dem Vorsitzenden und sechs Stellvertretern.
3.2Der Vorsitzende und die Stellvertreter werden von der Hauptversammlung gewählt. Wählbar sind nur Mitglieder des Bundesverbandes. Als gewählt gilt dabei, wer die meisten der von den Anwesenden abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
3.3Der Vorsitzende und seine Stellvertreter sollen aus verschiedenen Bezirksverbänden kommen und die verschiedenen Berufsgruppen repräsentieren.
3.4Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden vertreten den Verband gerichtlich und außergerichtlich nach § 26 BGB, wobei jeweils zwei der Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigt sind.
3.5Der Bundesvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder an der Abstimmung teilnehmen. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Bundesverbandes nach den Bestimmungen der Satzung und den sich für den Verband ergebenden Notwendigkeiten. Hierunter fällt vor allem die zweckgerechte Verwendung der finanziellen Mittel und die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Bundesausschusses.
3.6Die Abberufung des Vorsitzenden oder seiner Stellvertreter ist durch einen mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefassten Beschluss des Bundesausschusses oder einer zu diesem Zweck einberufenen Hauptversammlung möglich. Die genannten Organe müssen dabei in beschlussfähiger Zusammensetzung abstimmen.

4.

Die Hauptgeschäftsführung

4.1Für die Geschäftsführung werden vom Bundesvorstand der Hauptgeschäftsführer und sein Stellvertreter vorgeschlagen, die von der Hauptversammlung zu bestätigen sind.
4.2Zur Entlastung der Geschäfts- und Kassenführung kann vom Bundesvorstand mit einer geeigneten Person ein Anstellungsvertrag abgeschlossen werden. Nach Genehmigung durch die Hauptversammlung kann auch ein Anstellungsvertrag mit der als Hauptgeschäftsführer tätigen Person abgeschlossen werden.
4.3Der Hauptgeschäftsführer und sein Stellvertreter sind zu allen Sitzungen der Organe des Bundesverbandes als Berater einzuladen.

5.

Der Beirat

5.1Der Bundesvorstand beruft einen Beirat aus fachlich geeigneten Personen, welche die Ziele des Verbandes in besonderem Maße unterstützen.
 5.2Die Beiratsmitglieder können zu allen Hauptversammlungen und zu allen Sitzungen des Bundesausschusses eingeladen werden.
5.3Die Abberufung von Beiratsmitgliedern ist durch einen mit 2/3 Mehrheit gefassten Beschluss des Bundesvorstandes möglich.

6.

Die Rechnungsprüfer

6.1Die Hauptversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand oder der Geschäftsführung angehören und ehrenamtlich tätig sind.
6.2Die Rechnungsprüfer prüfen die jeweiligen Jahresabschlüsse des Bundesverbandes. Sie sind auch berechtigt, die Kassen- und Buchführung der Bezirksverbände zu prüfen.
6.3Die Rechnungsprüfer berichten der Hauptversammlung sowie auf Verlangen auch dem Bundesausschuss über die Ergebnisse ihrer Tätigkeit.

§ 6

Geschäftsjahr, Beiträge, Finanzen

1.

Das Geschäftsjahr

1.1Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2.

Der Mitgliedsbeitrag

2.1Der Mitgliedsbeitrag wird auf Vorschlag des Bundesvorstandes von der Hauptversammlung bzw. dem Bundesausschuss festgelegt und ist für das Geschäftsjahr im Voraus zu entrichten.
2.2Für Studierende ist ein ermäßigter Beitrag vorzusehen.
2.3Das Verfahren zum Einzug der Mitgliedsbeiträge wird in der Geschäftsordnung geregelt.
2.4Ein vom Bundesausschuss festgelegter Prozentsatz der eingehenden Mitgliedsbeiträge der Bezirksverbände ist für die Arbeit in den Bezirksverbänden bestimmt. Das Abrechnungsverfahren zwischen Bezirksverband und Bundesverband wird in der Geschäftsordnung geregelt.
2.5Mitglieder, die mit ihren Beiträgen trotz Mahnungen im Rückstand bleiben, können durch den Hauptgeschäftsführer oder seinen Stellvertreter in ihren Rechten beschränkt werden.

3.

Finanzen

3.1Die Hauptgeschäftsführung hat über die Finanzen des Bundesverbandes auf der Hauptversammlung oder auf Aufforderung des Vorstandes oder des Bundesausschusses Rechenschaft zu erstatten.
3.2Alle Mitgliedsbeiträge und sonstigen Zuwendungen werden ausschließlich und unmittelbar zur Durchführung der als gemeinnützig anerkannten Ziele und Aufgaben des Bundesverbandes gemäß dieser Satzung verwendet.

§ 7

Satzungsänderung

1.Satzungsänderungen werden von der Hauptversammlung mit 2/3 Mehrheit beschlossen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen drei Monate vorher dem Bundesvorstand schriftlich mitgeteilt werden.
2.Der Vorstand ist ermächtigt, zum Zwecke der Eintragung ins Vereinsregister erforderliche formale Änderungen der Satzung vorzunehmen.

§ 8

Auflösung des Vereins

1.Der Bundesverband kann durch Beschluss einer 3/4 Mehrheit der Hauptversammlung aufgelöst werden.
2.Bei Auflösung oder Aufhebung des Bundesverbandes ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.